01 Januar

Vergleichende Werbung

I. Das Praxisproblem:
Ist ein Produkt oder eine Marketingidee erfolgreich, wird sie in der Praxis binnen kürzester Zeit von Dritter Seite kopiert werden. Doch wo liegen die Grenzen?

II. Die Entscheidung
Dem Bundesgerichtshof lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem ein Hersteller von Tintenstrahldruckern und zugehöriger Patronen, die Zuordnung der Patronen zu dem jeweiligen Druckermodell durch aufgedruckte Bildmotive erleichterte. Auf den Patronen waren nicht nur die Modellbezeichnung des Druckers angebracht, sondern auch Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme. Die Bildmotive waren dabei in den Druckfarben gehalten.


Von einem Wettbewerber sind diese Bildmotive in abgewandelter Form übernommen worden. Der Hersteller hat den Wettbewerber daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Hersteller argumentierte die Übernahme der (abgeänderten) Bildmotive sei eine Ausnutzung der Wertschätzung dieser Kennzeichen durch die Kunden. Die Kunden würden davon ausgehen, dass es sich bei den mit den Bildmotiven versehenen Druckerpatronen um Patronen aus seinem Hause handele. Es läge mithin eine Rufausbeutung vor. Daher handele es sich um eine unlautere vergleichende Werbung.

Anders als noch die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof argumentierte, die von dem Hersteller verwendeten Bildmotive würden zwar Allerweltsmotive darstellen, hätten aber durchaus Kennzeichnungscharakter. Gerade durch die Schlichtheit der verwendeten Bildmotive würden die Verbraucher diese zwar als Herkunftshinweis auf die Herstellerin ansehen, an die sich der Wettbewerber mit seiner Produktkennzeichnung bewußt anlehne. Derartige vergleichende Werbung sei allerdings zulässig, es sei denn das Kennzeichen des Wettbewerbers werde herabgesetzt oder verunglimpft.

Für eine derartige Herabsetzung oder Verunglimpfung lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Es sei insbesondere zulässig, ein fremdes Kennzeichen zu verwenden, um auf dem Bestimmungszweck eines angebotenen Produktes hinzuweisen.

III. Die Praxisempfehlung
Vergleichende Werbung ist heute in den allermeisten Fällen unter Wettbewerbsgesichtspunkten zulässig. Dieses zeigt der vorliegende Fall exemplarisch. Es sind allerdings weiterhin Grenzen zu beachten:


Von selbst versteht es sich, dass Verunglimpfungen des Wettbewerbers nicht erfolgen dürfen. Unzulässig ist es weiterhin auch, fremde Zeichen in identischer Form zu übernehmen. In dem vorliegenden Fall wäre es beispielsweise nicht zulässig gewesen, wenn der Wettbewerber seine Tintenpatronen mit den identischen Bildmotiven wie der Hersteller gekennzeichnet hätte.

Unzulässig sind ebenfalls alle Maßnahmen, die gezielt darauf gerichtet sind, eine Ver-wechslungsgefahr hervorzurufen. Im Beispielsfall dürfte der Wettbewerber beispielsweise keine mit der Verkaufsverpackung des Herstellers identische Verpackung verwenden. Er dürfte aber durchaus die von dem Hersteller verwendete Produktbezeichnung der Tintenpatrone auf der Verpackung der von ihm vertriebenen Tintenpatronen anbringen.

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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